2. Die Berufsbezeichnung des Journalisten
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt als Journalist, wer seine Tätigkeit auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausrichtet. Demnach zeichnet sich ein Journalist regelmäßig durch die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen aus. Die Tätigkeit ist dadurch geprägt, dass sich der Journalist mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium – etwa Zeitungen, Zeitschriften, Film, Rundfunk, Fernsehen oder das Internet – schriftlich oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet. Dies erfordert einen nach Zahl und Personen nicht begrenzten und nicht bestimmbaren Adressatenkreis.
3. Schutz der Medien durch das Grundgesetz Durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)10 werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet. Diese Medienfreiheiten erfassen – im Unterschied zur Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) – Medien der Massenkommunikation für die allgemeine Öffentlichkeit in ihren publizistischen Verbreitungsformen.
4. Einfachgesetzlicher Schutz der Journalisten
4.1. Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch (StGB)45 sieht keine besonderen Straftatbestände vor, die allein Straftaten zulasten von Journalisten unter Strafe stellen. Vielmehr gelten auch insoweit die allgemeinen Straftatbestände. In Betracht kommen vorwiegend Strafbarkeiten durch körperliche Angriffe auf Journalisten, durch Drohungen mit Straftaten, durch Beleidigungen, durch Sachbeschädigungen oder durch Hacking.
6. Fazit
Der Schutz der Presse und des Rundfunks vor staatlichen Eingriffen wird durch das Grundgesetz garantiert. In dem dualen Rundfunksystem kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine besondere Verantwortung für die freie Meinungsbildung zu. Daher sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insbesondere zur Grundversorgung der gesamten Bevölkerung mit vielfältigen Berichtsgegenständen und Meinungen verpflichtet. Angriffe auf Journalisten durch Dritte können nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs strafbar sein. Das Strafgesetzbuch kennt jedoch keine Straftatbestände, die ausschließlich den Schutz von Journalisten bezwecken. Dagegen sehen vereinzelte Versammlungsgesetze der Bundesländer gesonderte Vorschriften vor, die den Schutz der Medien bei Versammlungen zum Gegenstand haben. Die Tätigkeit der Journalisten im Bereich der Druckerzeugnisse, der Online-Medien und des Rundfunks unterliegen jeweils spezifischen Vorgaben. Darin werden die Journalisten insbesondere zur Einhaltung der anerkannten journalistischen Grundsätze verpflichtet.
https://www.bundestag.de/resource/blob/1001854/437827d802f76d9ad84970174dfb9c7a/WD-7-022-24-pdf.pdf
